Verordnungen

Was Jäger aktuell wissen müssen:


Die vollständigen Informationen finden Sie auf der Homepage des
LJV-NRW unter


Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Bund und Länder appellieren, alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.

Wir Jägerinnen und Jäger in NRW tragen diese Aufgabe uneingeschränkt mit.


Bund und Länder haben sich am Sonntag, den 22. März, auf eine neun Punkte umfassende Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt.

Der Landesjagdverband NRW hat seinerseits diese Maßgaben mit Blick auf die Auswirkungen für die jagdliche Praxis überprüft. Für uns Jägerinnen und Jäger sind dabei zwei Grundsätze von besonderer Bedeutung:

  1. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ausnahmen davon gelten nur für Angehörigen des eigenen Hausstands, die im gleichen Haushalt leben.
     
  2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit maximal zwei Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

Nach den vorgenannten Regeln dürfen Jägerinnen und Jäger somit allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands die Jagd und damit verbundene Tätigkeiten weiter ausüben.

Was dürfen wir Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?

A ) Revierarbeiten?

  • Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der VSG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
  • Gruppenarbeit – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
  • Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – ja, sofern allein gearbeitet wird; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.

B) Jagdausübung?

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
  • Gemeinschaftsjagd (i. Sinne von Gesellschaftsjagd nach §17a LJG) – nein
  • Sammelansitz – ja, sofern Sie sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren, einzeln ansitzen, einzeln Wild bergen, versorgen und abtransportieren (max. mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands), und auf persönliche Treffen nach der Jagd verzichten.
  • An- und Einschießen von Waffen im Revier – ja, sofern alleine und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.

C) Wildunfälle?

  • Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu anderen Personen.
    Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.

 D) Hundearbeit/Hundeausbildung?

  • Hundeausbildung – ja, sofern Hundeführer und Hund alleine sind. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
    Hundeschulen, Hundeführerlehrgänge – nein.
    Verbandsprüfungen – zunächst für die Frühjahrsprüfungen bitte die aktuellen Empfehlungen des JGHV beachten: https://www.jghv.de/index.php/240-corona-die-welt-steht-still

 E) Wildbretverarbeitung/Wildbretvermarktung?

  • Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
    Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
    Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.!

 F) Wild- und Jagdschadenstermine? 

  • Gemeinsamer Termin am Schadensort nach § 37 LJG – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

G) Gesellige Treffen? 

  • Versammlungen jedweder Art – nein!
    Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand wieder und beziehen sich auf das Land Nordrhein-Westfalen. Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen! Für den Fall, dass das NRW-Landwirtschaftsministerium andere Maßgaben aus den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder für die Jagd herleitet oder zukünftig andere coronabedingte Restriktionen erlässt, werden wir Sie schnellstmöglich hier informieren. Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

Jagdrecht Nordrhein-Westfalen


Lehr- und Handbuch für Jagdscheinanwärter und Jäger
mit LINKS zu

http://www.jagdrecht-nrw.de/Unentgeltlich_heisst_umsonst.html

Über den Autor


Ralph Müller-Schallenberg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht sowie Spezialist für
Jagd- und Waffenrecht.

mueller-schallenberg@rae-msl.de

Profil von RA Müller-Schallenberg

Landesjagdverordnung 2013


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